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Vereinsstatuten der musikwerkstattoesterreich

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen musikwerkstattoesterreich.
Der Sitz ist in 4810 Gmunden. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf Österreich und das europäische Ausland.

§ 2 Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein dient der Pflege der Musik, sowohl in Gesang als auch instrumental. Unser Ziel ist es mit Musik Freude zu bereiten, dieses kostbare Kulturgut zu bewahren und auch Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen. Wir wollen Gleichgesinnten ein Forum geben ihre Interessen auf musikalischem Gebiet auszuleben und einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein veranstaltet Musiktage, Konzerte, Schulungen, musiziert bei kirchlichen Veranstaltungen und Wettbewerben.
Die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür werden durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserträge, private Spenden, öffentliche Subventionen, Eigenleistungen der Mitglieder und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehren-Mitglieder.
Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch Förderbeiträge aller Art oder Mithilfe bei Veranstaltungen. Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt.
Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund der musikalischen Qualifikation der Antragsteller. Ordentliche Mitglieder müssen den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und ist in groben Verstößen gegen die Vereinsrichtlinien begründet (Ausstehende Mitgliedsbeiträge, stören der Gemeinschaft, Rufschädigung, unehrenhaftes Verhalten,…)

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind gebeten die Ziele des Vereins nach bestem Vermögen zu fördern. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung.
Die Mitglieder haben alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung können der Vorstand, ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer einberufen.
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge sind mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts per schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorstand, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesendeVorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
Beschluss des Voranschlages.
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
Entlastung des Vorstands.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, nach Vorschlag des Vorstands.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie dem Kassier plus Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. (Dies kann auch auf schriftlichem, elektronischem Wege (E-Mail) oder per Fax geschehen.) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einberufen wird.
Die Funktionsperiode des Vorstands dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder davon entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung eines neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand erstellt den Jahresvoranschlag sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
Er bereitet die Generalversammlung vor. Zudem beruft er ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen ein.
Er verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern geschieht durch ihn.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins obliegen ihm.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen hin. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins können von allen Vorstandsmitgliedern gezeichnet werden.

§ 14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses über den sie bei der Generalversammlung berichten. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie bei Verwendung der Mittel die Einhaltung der Statuten zu bestätigen und Mängel aufzuzeigen. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen hinsichtlich Bestellung, Abwahl und Rücktritt sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich vorschlägt. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen ernennt der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts. Nach der Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern wirksam.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschlüsse zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen übertragen wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen in einen Nachfolgeverein oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

Gmunden, November 2003